Bundesgesundheitsministerium erlaubt die schnelle Ausfuhr benötigter Betäubungsmittel in die Ukraine

Der Ende Februar 2022 gestartete Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und die damit einhergehende kritische Lage, welche sich nicht nur auf den östlichen Teil Europas beschränkt, hat wenig überraschend eine Krise in der medizinischen und pharmazeutischen Versorgung der betroffenen Menschen verursacht.

Die Ukraine benötigt dringend Betäubungsmittel und Medikamente

Laut UN sind mittlerweile mehr als 1.500.000 Menschen aus der Ukraine in die anliegenden Nachbarländer Rumänien und Polen, aber auch nach Deutschland geflohen. Die dringend benötigten medizinischen Mittel, darunter auch solche, die in die Kategorie der Betäubungsmittel fallen, stehen oftmals schon zum Transport bereit; zahlreiche Hilfsorganisationen organisieren und sammeln seit Beginn des Krieges entsprechende Medikamente.

Doch durch den Sonderstatus von Betäubungsmitteln im deutschen Recht konnten in vielen Fällen keine dringend benötigten Ausfuhrgenehmigungen von Deutschland in die Ukraine, nach Polen oder Rumänien ausgestellt werden.

Die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland blockiert in diesen Fällen also eine möglichst schnelle, unbürokratische und vor allem notwendige Hilfe der ukrainischen Bevölkerung. Auch Medikamente, die nicht unter die Betäubungsmittel fallen, können so unter Umständen nicht ausgeliefert werden, sofern sich diese auf Paletten oder Transportfahrzeugen befinden, auf welchen eben auch Betäubungsmittel verpackt wurden.

Eine ungewohnt schnelle und unbürokratische Lösung

Knapp eine Woche nach Ausbruch des Krieges hat der aktuelle Bundesgesundheitsminister der BRD, Prof. Karl Lauterbach (SPD), auf Twitter angekündigt, dass Deutschland eine pauschale Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorbereite. Man wolle die Menschen der Ukraine durch die Versorgung von benötigten Arznei- und Hilfsmitteln maximal unterstützen.

Unter normalen Umständen muss eine gesonderte Ein- oder Ausfuhrgenehmigung für Betäubungsmittel nach §11 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vom BfArM geprüft, vorbereitet und letztlich ausgestellt werden. Dieser Vorgang braucht allerdings seine Zeit.

Daher hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit dem BfArM eine Sonderregelung erlassen, für welche die Zustimmung des Bundesrates nicht benötigt wird.

Schnelle und kontrollierte Hilfe für die Betroffenen Menschen und Regionen

In seiner Allgemeinverfügung vom 05.03.2022 verkündet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter Prof. Karl Lauterbach, dass die Gefährdung von Gesundheit und Leben der betroffenen Menschen der Ukraine die schnelle Notfallversorgung mit bestimmten Medikamenten erfordere. Mit dem Beschluss wolle man anerkannten Hilfsorganisationen ermöglichen, bestimmte als Fertigmedikamente zugelassene Betäubungsmittel schnellstmöglich in die Ukraine selbst und anliegende EU-Länder auszuliefern.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass die ausgelieferten Medikamente der Katastrophenfallregelung entsprechend nach §15 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung therapeutisch eingesetzt werden. In jedem Fall muss trotz der neuen Ausfuhrgenehmigung bei jeder Medikamentenauslieferung ein Textdokument mit Namen, Menge und Ursprung der transportierten Betäubungsmittel erstellt und an die Bundesopiumstelle übermittelt werden.

Im Speziellen geht es dabei um die Medikamente, die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes genannt werden, etwa Diazepam, Fentanyl, Methadon oder Methylphenidat.

Die Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministerium ist seit dem 07.03.2022 gültig und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

 

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