Cannabis – Eine Frage der Freiheit

Ob bei Jung oder Alt, ob beim Psychologiestudenten oder der Bankfilialleiterin und unabhängig von Herkunft und Geschlecht – „Gras“ beziehungsweise „Marihuana“, umgangssprachliche Namen für Cannabis (deutsch: Hanf), ist nicht nur sprichwörtlich in aller Munde und beliebt wie nie zuvor.

Auch wenn die neue Bundesregierung Cannabis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und speziellen Bedingungen legalisieren sowie eine kontrollierte Abgabe an erwachsene Bürgerinnen und Bürger in lizenzierten Shops ermöglichen möchte (mehr Informationen dazu hier), ist der Hanf (Hanf ist in der deutschen Sprache übrigens ein maskulines Wort) in Deutschland momentan noch nicht so frei wie 2002 vom Grünen-Politiker Hans-Christian Ströbele gefordert und in der Folge von Stefan Raab in Gebt das Hanf frei! besungen. Doch nur die wenigsten Leute wissen, wo hier die Grenzen zwischen straffreiem und strafbarem Verhalten liegen.

Cannabis – ein zweischneidiges Schwert?

Im Zentrum des Interesses stehen vor allem die Blätter und die harzigen Blütentrauben der weiblichen Cannabis-Pflanzen. Hanf gehört nicht nur zu den ältesten Nutzpflanzen der Welt – unter anderem wurden aus ihm Seile gefertigt oder diverse Öle gewonnen – sondern wird heutzutage besonders im medizinischen Bereich eingesetzt. Auf der ganzen Welt ist Cannabis aber eben auch wegen seines Inhaltsstoffes THC (Tetrahydrocannabinol) gefragt. THC ist psychoaktiv und wirkt besonders auf das zentrale Nervensystem des Menschen ein. Es wird für seine entspannende, betäubende, schmerzmindernde oder brechreizverhindernde Wirkung genutzt, dadurch allerdings auch gerne als reines Rauschmittel missbraucht.

Im deutschen BtMG (Betäubungsmittelgesetz) ist der Cannabis-Wirkstoff THC nach § 1 und Anlage 1 zu einem nicht verkehrsfähigen Stoff deklariert worden. Laut §§ 29 ff. BtMG sind ergo Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung sowie der Erwerb und Besitz von allen Elementen der Cannabis-Pflanze strafbar, sofern keine Genehmigung des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) vorliegt. Hervorzuheben ist hier allerdings, dass der Konsum von „Gras“ eben nicht rechtlich verboten ist. Solange keine Fremdgefährdung vorliegt, wird die „Selbstschädigung“ durch den Konsum von Cannabis in Deutschland nämlich als straffreie Handlung gewertet.

Die berüchtigte geringe Menge für den Eigenbedarf

Um sich der Lebensrealität der Bevölkerung in Deutschland anzupassen und die Strafverfolgungsbehörden nicht unwesentlich zu entlasten, wird der Besitz einer geringen Menge Cannabis für den Eigenbedarf in Ausnahmefällen toleriert, bleibt damit also straffrei. Wie groß diese geringe Menge zwecks Eigenbedarf – gemessen wird das Gesamtgewicht der zumeist von der Polizei sichergestellten Substanz – letztlich ausfällt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In den meisten Ländern liegt der Wert der geringen Menge bei 6 Gramm, in anderen, wie etwa Nordrhein-Westfalen, Berlin oder Rheinland-Pfalz, sogar bei 10 Gramm.

Diese Toleranzregelung sollte allerdings auf keinen Fall als eine Art Freifahrtschein interpretiert werden. Gerade in Fällen, bei denen jemand schon häufiger mit Drogenbesitz in geringen Mengen oder anderen Straftaten in Verbindung gebracht wurde, können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Gerichte von dieser Regelung abweichen. Das gilt erst recht dann, wenn es nicht mehr um eine geringe Menge für den Eigenbedarf geht, sondern um eine „nicht geringe Menge“. Hier wird im Labor das Gewicht des eigentlichen Wirkstoffes festgestellt. Wird diese Schwelle überschritten (bei Cannabis liegt der Wert bei 7,5 Gramm), liegt sogar ein Verbrechenstatbestand vor, welcher eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich ziehen kann.

Mit Vorsicht zu genießen

Trotz der wahrscheinlich kommenden Legalisierung von Cannabis für volljährige Bürgerinnen und Bürger und der zumeist entspannteren Haltung gegenüber dem Konsum von „Gras“ in unserer Gesellschaft dürfen sowohl die (Neben-)Wirkungen als auch die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Cannabis-Besitzes nicht unterschätzt werden. Auch beim Führen einer geringen Menge für den Eigenbedarf ist das Ausbleiben einer möglichen Strafe nicht garantiert. Besonders dann, wenn Dritte gefährdet werden, etwa beim Autofahren unter starkem Cannabis-Einfluss, ist eine Strafverfolgung samt entsprechender Freiheitsstrafen absolut richtig und gerechtfertigt.

 

Mehr zum Thema Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfahren Sie hier.