Zahnarzthaftung: Was kann man bei Behandlungsfehlern tun?

Unter dem Begriff Zahnarzthaftung versteht man zusammengefasst die gesetzlich festgelegte zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Zahnarztes bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Zwar bedeutet dies keineswegs, dass der Erfolg der Behandlung beziehungsweise eine vollständige Heilung vertraglich zugesichert wird – Zahnärzte sichern allerdings damit zu, auf dem aktuellen Wissensstand der zahnärztlichen Medizin alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Patienten zu helfen und zumindest Schmerzen sowie andere Beschwerden zu lindern. Doch was, wenn genau das aus diversen Gründen nicht erreicht wird oder die Situation durch einen Eingriff sogar noch verschlimmert wird?

Wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte sich grobe Fehler zuschulden kommen lassen und ihre zahnärztliche Sorgfaltspflicht verletzen, können diese zur Leistung eines entsprechenden Schadenersatzes verpflichtet werden. Eventuell können Zahnärzte auch nach § 823 BGB wegen unerlaubter und nicht abgesprochener Handlungen – und damit der Verletzung der körperlichen Integrität der Patienten – haftbar gemacht werden.

Bei der Art der Verstöße und Fehler, welche Zahnärzte an ihren Patienten begehen können, ob unabsichtlich oder grob fahrlässig, unterscheidet man zwischen vier Kategorien. Möglich sind hier Fehler bei der eigentlichen zahnärztlichen Behandlung, Fehler und Versäumnisse bei der gründlichen Dokumentation, falsche oder ausgebliebene Aufklärungsgespräche zwischen Zahnärzten und Patienten sowie sonstige Verstöße der zahnärztlichen Pflicht.

Wann kommt die Zahnarzthaftung zum Tragen?

Auch wenn es Menschen mit Angst oder sogar einer tiefergehende Phobie von Zahnärzten nicht gerne hören – in der Vergangenheit gab es, wenig überraschend, zahlreiche Fälle, in denen Zahnarztpfusch vor Gericht behandelt, nachgewiesen und mit den entsprechenden Konsequenzen geahndet werden konnte.

So etwa führte ein Zahnarzt bei einem Patienten eine Wurzelbehandlung mit einem Präparat namens Toxavit durch. Ein medizinisches Gutachten aus einem folgenden Gerichtsverfahren stellte fest, dass Toxavit zum Zeitpunkt der Behandlung schon seit mehreren Jahren nicht mehr zum zahnärztlichen Standard gehörte und aufgrund diverser möglicher Nebenwirkungen auf den menschlichen Körper nicht mehr eingesetzt werden durfte. Der Zahnarzt hatte also, vielleicht um Kosten zu sparen, seine nicht mehr zugelassenen „Restbestände“ am Patienten eingesetzt und damit dessen Gesundheit grob gefährdet.

In einem weiteren Fall stellte ein Zahnarzt bei einem Patienten die nicht mehr vorhandene Vitalität eines Zahnes anhand einer Zahnverfärbung sowie durch eine Vitalitätsprobe mit Kältespray fest. Im Anschluss bohrte der Arzt den Zahn auf, um eine Wurzelbehandlung durchzuführen. Dabei musste der Zahnarzt feststellen, dass der Zahn sehr wohl noch vital war und in der Folge eine Wurzelbehandlung an einem lebendigen, geöffneten Zahn erfolgte.

Dem im Anschluss auf Schmerzensgeld aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung klagenden Patienten sprach das zuständige Gericht 4.000 Euro zu. Das angefertigte medizinische Gutachten ergab, dass der Kältespray-Test allein nicht ausreiche, um die Vitalität eines Zahnes gesichert feststellen zu können.

Stattdessen hätten die Wurzelspitzen des betroffenen Zahnes zuvor mithilfe einer Röntgenaufnahme untersucht werden müssen, welche vom Zahnarzt allerdings nicht beauftragt beziehungsweise angefertigt wurde. Diese Unterlassung wurde vom Gericht als grober Behandlungsfehler bewertet, weswegen auch hier die Zahnarzthaftung relevant geworden war.

Die Beweislast im Falle einer angestrebten Zahnarzthaftung

Bei Komplikationen und vermuteten Fehlbehandlungen liegt die Beweislast in der Regel zunächst bei den Patienten. Allein die Tatsache, dass eine Behandlung fehlgeschlagen ist, reicht nicht aus. Medizinische Gutachten werden benötigt, um Zahnärzten einen Verstoß, etwa bei der Behandlung selbst, der Aufklärung oder der Dokumentation, und damit auch eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nachzuweisen.

Sollte sich ein grober Behandlungsfehler abzeichnen, kommt es allerdings zu einer Umkehr der Beweislast. In diesem Fall müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte nun gründlich und nachvollziehbar nachweisen, dass ordnungsgerecht aufgeklärt, dokumentiert und behandelt wurde.

Zahnarzthaftung: Was kann ich tun, wenn ich persönlich betroffen bin?

Ob bei Wurzelkanalbehandlungen, Wurzelspitzenresektionen, Zahnextraktionen oder dem Einsatz oder Implantaten, Prothesen, Kronen oder Veneers: Nach mangelhafter Aufklärung, lückenhafter und falscher Dokumentation oder einer misslungenen Behandlung, welche Beschwerden und Schmerzen nicht gelindert, sondern noch verschlimmert hat, sollte in jedem Fall ein erfahrener Fachanwalt konsultiert werden, welcher sich zudem auf die Zahnarzthaftung spezialisiert hat. So maximieren Betroffene ihre Chancen, ihre Ansprüche, auch auf Schmerzensgeld, vor Gericht durchzusetzen zu können.